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Informationen

 

Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Am 27. September 2009 haben Volk und Stände die Vorlage über die Zusatzfinanzierung der IV angenommen. Die auf sieben Jahre befristete Anhebung der Mehrwertsteuersätze tritt per 1. Januar 2011 in Kraft und steht nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung des neuen Mehrwertsteuergesetzes auf den 1. Januar 2010.

Der Übergang von den bisherigen zu den neuen Steuersätzen wird anders geregelt als bei früheren Steuersatzerhöhungen. Er entspricht somit auch nicht der Regelung, wie sie in der Mitteilung „Vorinformation an alle steuerpflichtigen Personen betreffend die eventuelle Erhöhung der Mehrwertsteuersätze zugunsten der IV“ dargestellt wurde.

Ab 1. Januar 2011 werden die Steuersätze wie folgt angehoben:
  neu
bisher zum Normalsatz von 7,6% steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen auf  8,0%
bisher zum Sondersatz von 3,6% steuerbare Beherbergungsleistungen auf  3,8%
 bisher zum reduzierten Satz von 2,4% steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen auf  2,5%

Die Erhöhung der gesetzlichen Steuersätze bedingt auch eine entsprechende Anpassung der Saldosteuersätze sowie der Pauschalsteuersätze für das Gemeinwesen und verwandte Bereiche. Die Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze der einzelnen Branchen und Tätigkeiten werden so berechnet, dass die Steuerzahllast prozentual gleich zunimmt wie bei einer nach der effektiven Methode (Steuer auf Umsatz mit Vorsteuerabzug) abrechnenden steuerpflichtigen Person.

 Saldo- und Pauschalsteuersätze:
1.1.-31.12.2010





6.4%   5.8%  5.0%  4.2%  3.5% 2.8%   2.0%  1.2%  0.6%  0.1%
 ab 1.1.2011





6.7%  6.1%  5.2%  4.4%  3.7%  2.9%  2.1%  1.3%  0.6%  0.1%
Grundzüge des Übergangs von den alten zu den neuen Steuersätzen
  1. Grundsatz
    Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist weder das Datum der Rechnungsstellung noch das Datum der Zahlung, sondern der Zeitpunkt resp. der Zeitraum der Leistungserbringung. Wird die Leistung teilweise vor und teilweise nach der Steuersatzerhöhung erbracht, so ist der auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2010 entfallende Teil der Leistung zu den neuen Sätzen steuerbar.

  2. Rechnungsstellung
    Für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2011 erbracht werden, sind ab sofort die neuen Steuersätze zu fakturieren. Leistungen, die zu den alten und Leistungen, die zu den neuen Sätzen steuerbar sind, können in der gleichen Rechnung aufgeführt werden, wobei das Datum oder der Zeitraum der Leistung klar ersichtlich sein muss. Werden die Leistungen, die in den beiden betroffenen Jahren erbracht werden, nicht auseinander gehalten, ist die Gesamtleistung zum neuen Satz steuerbar.

    Da der Übergang anders abgewickelt wird als anlässlich früherer Steuersatzerhöhungen, gibt es dieses Mal keine Frist, innerhalb welcher Leistungen zu den alten Steuersätzen zu fakturieren sind. Bis auf weiteres werden deshalb in den Abrechnungsformularen sowohl die alten als auch die neuen Steuersätze aufgeführt.

  3. Vorauszahlungen 
    Ist anlässlich der Rechnungstellung für eine Vorauszahlung bereits bekannt, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2010 erbracht wird, ist der auf die Zeit ab dem 1. Januar 2011 entfallende Teil der Leistung gesondert und zum neuen Satz aufzuführen.

  4. Periodische Leistungen, die ganz oder teilweise nach der Steuersatzerhöhung erbracht werden
    Abonnemente für Zeitungen, Zeitschriften und Beförderungsleistungen (z.B. Halbtax-, Generalabonnemente, Ski-Saisonabonnemente), ferner Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltmaschinen, Computersysteme u.dgl. sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Erstreckt sich ein solches Abonnement über den Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung hinaus, ist eine Aufteilung des Entgelts "pro rata temporis" auf den alten und den neuen Steuersatz vorzunehmen. Der Umsatz aus einem vom 1. September 2010 bis zum 30. August 2011 laufenden Zeitungsabonnement ist also zu einem Drittel zum Satz von 2,4% und zu zwei Dritteln zum Satz von 2,5% zu versteuern.

  5. Abrechnung mit der ESTV
    Auf den Abrechnungsformularen bis zum 30. Juni 2010 sind nur die alten Steuersätze aufgeführt. In diesen Abrechnungen sind demnach sämtliche Umsätze der betreffenden Abrechnungsperiode zu den alten Steuersätzen zu deklarieren, ungeachtet dessen, ob darin auch solche enthalten sind, die bereits zu den neuen Sätzen steuerbar sind (Leistungen ab dem 1. Januar 2011).

    Auf den Abrechnungsformularen ab dem 1. Juli 2010 sind sowohl die alten als auch die neuen Steuersätze aufgeführt. In diesen Abrechnungen sind demnach sämtlich Umsätze je nach Datum der Leistung zu den alten oder den neuen Steuersätzen zu versteuern und die notwendigen Berichtigungen aus dem ersten Semester vorzunehmen.

 

Steuern 6: Beiträge an Säule 3a: höhere Abzüge möglich

Die Maximalbeiträge der Säule 3a für das Steuerjahr 2009 betragen CHF 6‘682.- für Steuerpflichtige mit Beiträgen an die 2. Säule (BVG/Pensionskasse) und 20% des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 33'408.- für Steuerpflichtige ohne 2. Säule.

 

Kennzahlen

Unter den nachfolgenden Stichworten finden Sie nützliche Kenndaten:

 Sozialversicherungen

 Steuern

Abgabetermine

Nachfolgend die wichtigsten wiederkehrenden gesetzlichen Termine und die vordefinierten Abgabetermine bei den Behörden des Kantons Bern im Überblick:

 Termine für Steuerpflichtige im Kanton Bern

 Termine für Steuerpflichtige im Kanton Solothurn

 

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Mitglied des Schweizerischen Verbandes für Rechungslegung und Controlling VEB