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Informationen

 
Steuern 1: Neues Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Am 1. Januar 2010 trat das neue Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in Kraft. Es enhthält folgende wesentliche Anpassungen: 

  •  Künftig gilt eine einzige jährliche Umsatzlimite von CHF 100‘000.- Franken für die Begründung der Steuerpflicht
  • Auf die Befreiung der Steuerpflicht kann auch dann verzichtet werden, wenn noch keine Umsätze erzielt werden
  • Falls eine Unternehmung, welche die per Ende 2009 nach dem neuen Gesetz erforderliche Umsatzgrenze von CHF 100‘000.- nicht erreicht, kann sie von der Steuerpflicht befreit werden. Das Gesuch muss bis am 31. Januar 2010 gestellt sein.
  • Saldosteuersätze sind neu bis zu einem Umsatz von 5 Millionen Franken und einer Steuerlast von 100‘000 Franken möglich
  • Alle Steuerpflichtigen erhalten die Möglichkeit, ihre Abrechnungsmethode auf den 1. Januar 2010 zu wechseln. Das Gesuch muss bis am 31. März 2010 gestellt sein
  • Der Ausschuss von 50% des Vorsteuerabzuges auf den Ausgaben für Verpflegung und Getränke fällt weg
  • Wenn gewisse Güter aus dem Privatbereich in den unternehmerischen Bereich zurückkehren (bspw. Gebrauchtwagen) kann der Steuerpflichtige einen fiktiven Vorsteuerabzug auf den entrichteten Betrag vornehmen
  • Der Eigenverbrauch wird nur noch in Form einer Korrektur des Vorsteuerabzugs berechnet
  • Der baugewerbliche Eigenverbrauch wird abgeschafft 
 
Steuern 2: Straflose Selbstanzeige

Auf den 1. Januar 2010 wurde die straflose Selbstanzeige eingeführt. Bei der Offenlegung einer Steuerhinterziehung wird einmalig auf die Busse verzichtet. Die ordentliche Nachsteuer und der Verzugszins sind jedoch wie bis anhin für die letzten zehn Jahre zu entrichten. Das Privileg kann allerdings nur einmal in Anspruch genommen werden.

 
Steuern 3: Freigrenze für Zinsenn

Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II ändert auch das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer. Das bisher geltende Sparheftprivileg fällt auf den 1. Januar 2010 weg. Bis anhin galt ein Freibetrag von CHF 50.- für ‚auf den Namen lautende Spar-, Einlage- oder Depositenhefte und Spareinlagen‘. Neu sind die Zinsen aller Kundenguthaben von der Verrechnungssteuer ausgenommen, wenn der jährliche Zinsertrag nicht mehr als CHF 200.- beträgt. 

 
Steuern 4: Wegfall der Dumont-Praxis beim Liegengeschaftsunterhalt

Seit dem 1. Januar 2009 gilt die Dumont-Praxis im Kanton Bern nicht mehr. Somit können die Unterhaltskosten, die im Jahr 2009 in Rechnung gestellt worden sind, auch bei neu erworbenen, vernachlässigten Liegenschaften vollumfänglich abgezogen werden.

 
Steuer 5: Entlastung von Dividenden auch bei der Direkten Bundessteuer

Für Dividenden aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften wird, bei der direkten Bundessteuer, ab dem Steuerjahr 2009 der für das steuerbare Gesamteinkommen massgebliche Steuersatz um 40% herabgesetzt. Befinden sich die Beteiligungen im Geschäftsvermögen, werden die Dividenden nur zu 50% besteuert. 

 
Steuern 6: Beiträge an Säule 3a: höhere Abzüge möglich

Die Maximalbeiträge der Säule 3a für das Steuerjahr 2009 betragen CHF 6‘566 für Steuerpflichtige mit Beiträgen an die 2. Säule (BVG/Pensionskasse) und 20% des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 32‘0832 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule.

 
Kennzahlen

Unter den nachfolgenden Stichworten finden Sie nützliche Kenndaten:

 Sozialversicherungen

 Steuern

Abgabetermine

Nachfolgend die wichtigsten wiederkehrenden gesetzlichen Termine und die vordefinierten Abgabetermine bei den Behörden des Kantons Bern im Überblick:

 Termine für Steuerpflichtige im Kanton Bern

 Termine für Steuerpflichtige im Kanton Solothurn

 

Schweizerischen Treuhänder Verbandes /  Membre de l'Union Suisse des Fiduciaires STV | USF

Mitglied des Schweizerischen Verbandes für Rechungslegung und Controlling VEB